Auf der Tagesordung der Stadtvertreterversammung am 05.03.2015 standen die 2. Änderung des B-Planes Nr. 2 Nördlich der Schillerstraße sowie die 1. Änderung des B-Planes Nr. 16 Am Rugen Barg der Stadt Ostseebad Rerik.
Wer eine Beschlussfassung über die (erneute) öffentliche Auslegung der Planentwürfe erwartet hatte, wurde enttäuscht. In der Stadtvertretersitzung ging es lediglich darum, den Stadtvertretern die von den Mitgliedern des Bauausschusses der Stadtvertretung am 25.02.2015 gebilligten neuen Planentwürfe vorzustellen.
B-Plan Nördlich der Schillerstraße

Momentaufnahme der aktuellen Nutzungen

Herr Mahnel betont, der vorliegende Planentwurf sei als Ergebnis der Bearbeitung von 400 Seiten eingereichten Stellungnahmen entstanden. In den weißen Bereichen blieben die Arten der Nutzung unverändert. In den gelben Gebieten werde Ferienhausnutzung geregelt; es entstehe ein Sondergebiet für Ferienhäuser nach § 10 BauNVO.
Der Gebietserhaltungsanspruch und die Zumutbarkeit dieser Regelung für die Dauerbewohner sei bei der Planung berücksichtigt worden. Es sei keine willkürliche Entscheidung getroffen worden, die überwiegende Nutzung sei entscheidend gewesen. Eine gemischte Nutzung von Ferienwohnen und Dauerwohnen sei planungsrechtlich nicht möglich. Im weißen Bereich überwiege die Wohnnutzung. Vorhandene Wohnnutzung werde im Ferienhausgebiet als Fremdkörper festzulegen sein.
Der Stadtvertreter, Herr Graf, gibt zu Bedenken, dass an einer Ecke des Plangebiets mehr Feriennutzung vorhanden sei als im Plan berücksichtigt. Herr Mahnel verweist darauf, dass es sich bisher nur um einen Entwurf handle. Auch die rechte Seite der Ostseeallee könnte dem Wohngebiet zugeordnet werden. Der vorgestellte Entwurf sei das Ergebnis des Abwägungsprozesses.
Zur planungsrechtlichen Situation führt Herr Mahnel aus: Nach derzeit gültigem Recht sei in Mecklenburg-Vorpommern Ferienwohnen im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Diese Auffassung sei auch vom OVG Lüneburg in einer Entscheidung aus dem Januar 2015 vertreten worden. (Diese Aussage ist eindeutig falsch! → OVG Lüneburg 1. Senat, Urteil vom 15.01.2015, 1 KN 61/14 → siehe Rdnr. 33, letzter Satz). Ein Sondergebiet nach § 11 mit Ferienhäusern und Wohnhäusern sei rechtlich nicht möglich. Gebiete zur Fremdenbeherbergung würden Pensionen und Hotels voraussetzen. Eine derartige Situation sei an der Ecke Parkplatz Kröpeliner Str. denkbar, hier aber müsse der Gebietserhaltungsanspruch berücksichtigt werden.
Ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO „Wohnen und nicht störendes Gewerbe“ sei nicht gegeben. Ferienhäuser seien kein Gewerbe i.S. dieser Regelung, das habe auch das OVG Neubrandenburg so entschieden.
Die einzige Möglichkeit biete die Bildung eines Ferienhausgebietes nach § 10 BauNVO. Es gehe nicht darum eine mutige Entscheidung zu treffen, der Plan müsse rechtssicher gestaltet werden. Was lässt sich legalisieren, welche Schutzansprüche der Wohnenden stehen dem entgegen? Aus den Stellungnahmen (400 Seiten) sei hervorgegangen, dass keine Einvernehmlichkeit vorliege.
Zum Zeitfenster erklärt Herr Mahnel, die Abwägungsunterlage werde vorbereitet, die nächste Stadtvertreterversammlung werde einen Beschluss fassen und dann erfolge das Beteiligungsverfahren.
Anmerkungen:
Nach Aussage des Planers, Herrn Mahnel, ist der neue Plan das Ergebnis der Auswertung der im Auslegungsverfahren eingereichten Stellungnahmen, die zusammen etwa 400 Seiten ausmachen sollen. Weil aber weder die Stellungnahmen noch die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander durch die Stadtvertretung öffentlich zugänglich sind, bleibt hinter der Aussage des Planers, man sei stets um ein transparentes Verfahren bemüht, ein großes Fragezeichen stehen. Wir alle kennen unsere Nachbarn und wissen, dass es nur Wenige gibt, die die von den Gerichten in Mecklenburg-Vorpommern vertretene, aber umstrittene Auslegung der BauNVO zu ihrem persönlichen Vorteil nutzen wollen, und das auch nur deshalb können, weil die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock hier Vorschub geleistet hat und weiterhin leistet, während sich nach der einvernehmlichen Beschlussfassung des Wirtschaftsausschusses am 4. September 2014 über den Antrag der Fraktion DIE Linke und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN „Landesweites Moratorium für vorhandene Ferienwohnungen bzw. –häuser in Wohngebieten und unbeplanten Innenbereichen“ (Drucksache 6/2967) die Bauaufsichtsbehörden aller anderen Landkreise in Mecklenburg-Vorpommern weitgehend zurückhalten.
Die meisten unserer Nachbarn sind aber selbstverständlich auch weiterhin bereit, mit Feriengästen zusammen zu leben. Es gibt dafür vielerlei Gründen, entweder, weil man schon immer in Rerik mit Feriengästen zusammen gelebt hat und man – wie alle in unserem Lande – bis zum Bekanntwerden der ersten Nutzunguntersagungen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nebeneinanders von Dauerwohnen und Kurzzeitwohnen in Wohngebieten hatte und weiterhin hat, oder aber auch, weil man um den Stellenwert des Tourismus für Mecklenburg-Vorpommern im Allgemeinen und die Stadt Rerik und deren Bewohner im Besondern weiß, oder aber auch nur, weil man seinen Nachbarn im Sinne einer guten Nachbarschaft beistehen und sie in einer unverschuldeten Notlage unterstützen möchte.
Vor diesem Hintergrund ist die vom Planer für die Grenzziehung des neuen Plangebietes angeführte Begründung, es gehe um die Erhaltung des Gebietscharakters, nicht mehr als eine „leere Hülse“. Denn der Chrarakter des Gebietes nördlich der Schillerstraße ist wie er ist, nämlich von Beginn an geprägt durch das Nebeneinander von Ferienwohnen und Dauerwohnen. Und der neue Plan ist gewiss nicht das, was sich die Grundstückseigentümer gewünscht haben und ihnen vom Bürgermeister zugesagt worden ist. Wenn man die Eigentümer bei der Ausarbeitung des Planes wirklich beteiligt hätte, sähe er gewiss anders aus. Der Hinweis, dass die Möglichkeit bestanden habe, an den Bauausschuss- und Stadtvertretersitzungen teilzunehmen und Viele von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hätten, ist dabei wenig hilfreich, weil man bei diesen Sitzungen immer nur Zuhörer ist, aber kein Gehör findet.
Wir haben die Stadtvertreter der Stadt Ostseebad Rerik am Rande der Stadtvertreterversammlung noch einmal gebeten, an der am 28.03.2015 um 18:00 Uhr in den Räumen der Freiwilligen Feuerwehr stattfindenden Versammlung unserer Bürgerinitiative teilzunehmen, zu der wir hiermit auch diejenigen Eigentümer, die ihre Häuser und Wohnungen nicht an Gäste vermieten, sondern alleine nutzen, herzlich einladen!
Der neue Plan ist nichts anderes als ein Kunstgebilde, das stark an die Grenzziehungen während der Kollonialzeit erinnert. Wir wissen alle, dass die dadurch verursachten Konflikte bis heute nicht überwunden sind. Wenn es nicht gelingt, die Interessen aller Eigentümer zu berücksichtigen, darf man sicher sein, dass die Zurückgelassenen ihre Füße nicht stillhalten werden. Wie Eskalation aussehen kann, zeigten beispielhaft nachstehenden Plakate, Investorenwarnung und Reisewarnung, die sich in den großen Tageszeitungen platzieren und auf den einschlägigen Messen präsentieren ließen. Eine weitere Eskalationsstufe wäre eine gemeinsame Aktion in allen Fremdenverkehrsorten unseres Landes entlang der Ostsee mit dem Thema „Tourismus in Flammen“ mit späktakulären Feuerwerken und Informationsständen. Das will niemand, aber auch nicht, dass das vermeintliche Problem des Nebeneinanders von Dauerwohnen und Kurzzeitwohnen auf dem Rücken Einzelner ausgetragen wird!
Um den Gebietscharakter im Gebiet nördlich der Schillerstraße so zu erhalten wie er nun einmal ist und auch geplant war, steht § 11 BauNVO zur Verfügung. Entgegen der vom Landkreis Rostock vertretenen Auffassung steht der Schaffung eines Sonstigen Sondergebiets nach § 11 BauNVO, in dem Ferienwohnen und Dauerwohnen nebeneinander möglich ist, nicht entgegen, dass § 10 BauNVO eine Regelung zu Ferienhausgebieten enthält. Der Gesetzgeber wollte nur die in § 10 ausdrücklich bezeichneten Formen des Erholungswohnens aufgrund ihres besonderen Nutzungszwecks (saisonaler Aufenthalt in Wald-, Seen-, Strandnähe) und der baulichen Realitäten (geringerer Standard der Infrastruktur und der Gebäudeausstattung als in Dauerwohngebieten) in Sondergebieten, die der Erholung dienen, konzentrieren; weitere Formen des „Erholungswohnens“ blieben aber ungeregelt. Da unsere Ferienwohnungen Erschließung und Ausstattung wie beim Dauerwohnen aufweisen, unterscheiden sie sich von den in § 10 BauNVO erfassten Ferienhausgebieten und können deshalb selbstverständlich auch in einem Sonstigen Sondergebiet nach § 11 BauNVO geregelt werden.
Es gibt keinen Grund dafür, dass das in Mecklenburg-Vorpommern nicht gehen soll, während es in unseren Nachbarländern Niedersachen und Schleswig-Holstein gängige Praxis ist und in den meisten Bundesländern Dauerwohnen und Ferienwohnen sogar weiterhin in Wohngebieten – ohne Planänderung – möglich ist. Die Planungshoheit liegt bei den Kommunen und nicht bei unserem Landkreis!
B-Plan Am Rugen Barg

Ausgangslage: Aktueller B-Plan

Plan-Entwurf
Im B-Plan-Gebiet am Rugen Barg stünden die Gebietserhaltungsansprüche der Bewohner den Interessen der Ferienhausvermieter gegenüber. Die letzte Möglichkeit, um eine Planänderung durchzuführen, sei ein Mediationsverfahren. Hier könne klargestellt werden: alle noch nicht bebauten Grundstücke würden nicht zu weiteren Ferienhäusern führen, Bettenzahl könne begrenzt werden, Verkehrsaufkommen könne man auf den vorderen Teil des Gebietes begrenzen. Die Stadt habe grundsätzlich ein Interesse, die Ferienhausnutzung zu unterstützen.