Der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern, Herr Dietmar Eifler, hat uns mit Datum vom 9. September Folgendes mitgeteilt:
Sehr geehrte Frau Windels,
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 31. August 2014 kann ich Ihnen mitteilen, dass sich der Wirtschaftsausschuss in seiner Sitzung am 4. September 2014 abschließend mit dem Antrag der Fraktion DIE Linke und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN „Landesweites Moratorium für vorhandene Ferienwohnungen bzw. –häuser in Wohngebieten und unbeplanten Innenbereichen“ (Drucksache 6/2967) befasst und folgende Beschlussempfehlung einvernehmlich beschlossen hat, mit der sich nunmehr der Landtag in seiner kommenden Septembersitzung befassen wird.
„Der Landtag stellt fest:
1. Die traditionelle Vermietung von Ferienwohnungen an Feriengäste vor allem in touristisch geprägten Gebieten ist auch vor dem Hintergrund einer weiteren positiven wirtschaftlichen und touristischen Entwicklung Mecklenburg-Vorpommerns von großer Bedeutung. Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern unterstützt daher auch zukünftig alle diesbezüglichen Bestrebungen, um dieses abzusichern und zu ermöglichen, sofern sich diese im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben sowie den tatsächlichen Planungszielen der einzelnen planungsrechtlich verantwortlichen Gemeinde bewegen.
2. Die sich im Rahmen der Rechtsumsetzung der geltenden Rechts- und Gesetzeslage für die betroffenen Gemeinden sowie die Landräte als untere Bauaufsichtsbehörde häufig nur als unbefriedigend darstellende Situation bedarf aus Sicht des Landtages einer klaren und den tatsächlichen Gegebenheiten Genüge tuenden Regelung. Die Frage der zulässigen Nutzung von Ferienwohnungen richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung; eine diesbezügliche Änderung der Baunutzungsverordnung auf Bundesebene ist daher aus Sicht des Landtages hilfreich.
Der Landtag fordert die Landesregierung auf,
1. die Möglichkeit einer Bundesratsinitiative zur Änderung der Baunutzungsverordnung insbesondere im Hinblick auf eine klarstellende Einordnung von Ferienwohnungen unverzüglich zu prüfen und als Voraussetzung für eine zukünftige, ordnungsgemäße Nutzung von Ferienwohnungen zu ergreifen;
2. die unteren Bauaufsichtsbehörden darauf aufmerksam zu machen, dass sie über ein Einschreiten im Einzelfall zu entscheiden haben;
3. die unteren Bauaufsichtsbehörden auf einen ihnen im Rahmen der jeweiligen Einzelfallbeurteilung zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum bezüglich einer Nutzungsuntersagung von Ferienwohnungen in geeigneter Form hinzuweisen;
4. die unteren Bauaufsichtsbehörden darauf hinzuweisen, dass, sofern eine Verletzung Rechte Dritter nicht gegeben ist, bei der zu treffenden Einzelfallentscheidung u.a. folgenden Kriterien für eine (befristete) Aussetzung der Vollziehung sprechen:
– Es bahnt sich eine Planänderung, -erweiterung oder Planaufhebung an, mit der der Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften offensichtlich aufgelöst werden kann. – – Hierfür kann es ausreichend sein, dass die Gemeinde einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss fasst, ihn bekannt macht und das Verfahren fortführt.
– Das Vorliegen einer baurechtlichen Genehmigung oder einer schriftlich bestätigten Duldung. Einer baurechtlichen Genehmigung gleichgestellt werden kann eine Genehmigung nach der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR.
5. Das zu Ferienzwecken genutzte Objekt wurde bereits vor dem 03.10.1985 zu Erholungszwecken genutzt. Der Eigentümer hat zum Zeitpunkt des Einschreitens bereits Vermietungsverträge für die laufende Saison abgeschlossen, die noch zu erfüllen sind und bei deren Abschluss er noch nicht mit einer Nutzungsuntersagung rechnen konnte.
Am 10. Juli 2014 hatte das Wirtschaftsministerium bereits einen Handlungsleitfaden zur bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit von Ferienwohnungen veröffentlich, der allen Beteiligten einen Überblick über die Rechtslage und die bauplanungs- sowie bauordnungsrechtlichen Fragen zur Zulässigkeit von Ferienwohnungen verschafft.“
Ein Handlungsbedarf zur Änderung dieses Handlungsleitfadens besteht aus der Sicht des Wirtschaftsministeriums derzeit nicht. Die Entscheidungen müssen in jedem Fall nach einer genauen Bewertung der Zulässigkeit von Ferienwohnungen vor Ort getroffen werden. Dabei kommt es nunmehr darauf an, die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses in die Praxis umzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Eifler